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Adler-Umzüge

UG(haftungsbeschränkt)

Sitz der Firma:

66953 Pirmasens

Blümelstalstrasse 41

USt-IdNr.

DE 296762317

HRB 31257

Geschäftsführer:

Wolfgang Adler

 

Tel. 06331-95041

Fax. 06331-93131

E-Mail. info@adler-spedition.com

 

Gerichtsstand Pirmasens

 

Zahlungsbedingungen:

Achtung Wichtig ! Umzug ist Barzahlung !

Naverkehr bar vor Entladung, Fernverkehr bar nach Beladung, Ausland bar vor Beladung. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Umzugsfirma berechtgt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden einzulagern. (Pfandrecht § 419 findet entsprechende Anwendung)

 

An und Abfahrtszeiten sind zu berechnende Arbeitszeiten !

   
   

 

ACHTUNG: Keine Haftung bei Klavier und Flügeltransporten !!!

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Allgemeine Lagerbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

2. Leistungen des Lagerhalters
2.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend numeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
2.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
2.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
2.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
3.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
3.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3 Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
3.1.5 lebende Tiere und Pflanzen.
3.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

4. Lagerverzeichnis
4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
4.2.1 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
4.2.2 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.

5. Durchführung der Lagerung
5.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
5.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

6. Lagergeld
6.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
6.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
6.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
6.6.1.1 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teileein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
7.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
7.1.2 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

8. Pfandrecht des Lagerhalters
8.1 Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
9.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
9.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

10. Haftung des Lagerhalters
10.1 Güterschäden
10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadenersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
10.2 Andere als Güterschäden. Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

11. Ausschluss der Haftung
11.1 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.1.1 infolge höherer Gewalt;
11.1.2 durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
11.1.3 durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
11.1.4 durch Kernenergie;
11.1.5 an radioaktiven Stoffen;
11.1.6 an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
11.1.7 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
11.2 Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.2.1 durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
11.2.2 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
11.3 Der Lagerhalter haftet nicht für
11.3.1 Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
11.3.2 Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet;
11.3.3 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
11.3.4 Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
11.4 Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2 und Ziffer 11.3 nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen. Anmerkung: Der Lagerhalter haftet nicht für Naturereignisse (Sturm oder Blitzschlag) und unverschuldete Feuer-, Leitungswasser- und Einbruchdiebstahlschäden. Der Einlagerer ist deshalb vom Lagerhalter über dieses Risiko für seine eingelagerten Gegenstände aufzuklären. (Siehe auch „Hinweise zur Haftung des Lagerhalters sowie zum Verhalten bei Ablieferung im Schadensfall“ – B3 – 11)

12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Güterschäden
12.1.1 Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
12.1.2 Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens DM 1.200 je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1.
12.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
12.3 Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

14. Erlöschen der Ansprüche
14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen.
14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 T
14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen.

15. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

16. Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 
Hinweis: Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter zu unterrichten, wenn besonders gefährliche oder wertvolle Gegenstände eingelagert werden sollen. Gleiches gilt, wenn es sich um Güter handelt, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis unterliegen. Schließlich besteht auch eine Informationspflicht bei lebenden Tieren und Pflanzen. Auf Ziffer 3 der ALB wird ausdrücklich hingewiesen.


Um das Lagergut gegen Schäden, verursacht durch Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser oder Sturm, zu sichern, empfiehlt sich dringend der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Diese muss vom Einlager eingedeckt werden.

 

 

 

 

 

 

 Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Anwendungsbereich

Haftungsgrundsätze

Haftungshöchstbetrag

Wertersatz

Haftungsausschluss

Besondere Haftungsausschlussgründe

Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Münzen, Briefmarken, Wertpapieren oder Urkunden;

ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackem Gut in Behältern;

Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und den Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

 

 

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Haftung der Mitarbeiter

Ausführender Möbelspediteur

Haftungsvereinbarung

Transportversicherung

Schadensanzeige

Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste

Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

Um das

Erlöschen von Ersatzansprüchen

zu verhindern, ist folgendes zu Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf

äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste

zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.

Gefährliches Umzugsgut

 


Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehendere als die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren.

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.


Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

 

 

 

ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN

A D S p

Präambel

Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband

der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,

Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag,

Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt

den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen

zu treffen.

1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine

Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

2. Anwendungsbereich

2.1 Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig

ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe

gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche

logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von

Gütern in Zusammenhang stehen.

2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet

der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen

Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts

anderes bestimmen.

2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben

- Verpackungsarbeiten,

-

die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,

-

Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,

Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit

-

Gütern.

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.

Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt,

der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden kann.

2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so

gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend

oder AGB-fest sind.

Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte

können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten

besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter

befugt.

2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden

3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten

3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche

Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.

Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung

trägt, wer sich darauf beruft.

3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung

und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar

macht.

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand

des Verkehrsvertrages sind:

- Gefährliche Güter

- Lebende Tiere und Pflanzen

- Leicht verderbliche Güter

- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und

Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den

Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die

ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.

3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur

schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden

Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne

des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,

für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder

abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße

Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere

die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten

Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,

Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder

andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,

Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -

Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und

mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,

daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden

und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des

Auftrags zu treffen.

3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten

Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,

-

die Annahme des Gutes zu verweigern,

-

bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,

-

oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,

wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit

erhöhten Kosten verbunden ist.

3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben

nachzuprüfen oder zu ergänzen

3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen

das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die

Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der

Befugnis begründete Zweifel bestehen.

dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern

4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und

Untersuchung des Gutes

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht

4.1.1 die Verpackung des Gutes,

4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des

Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,

4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und

Packmitteln.

Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein

neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des

Spediteurs unterbleibt.

4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.

5. Zollamtliche Abwicklung

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt

den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis

zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden

Kosten eine besondere Vergütung berechnen.

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei

Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung

der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten

Abgaben zu entscheiden.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße

Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,

Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte

Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar

zu kennzeichnen;

6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen

äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches

sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer

nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);

6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus

mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich

längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken

zusammenzufassen;

6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken

besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;

6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz

über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags

gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene

Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,

Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,

findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.

7. Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden

und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und

7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch

besondere Benachrichtigung).

7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine

andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

8. Quittung

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.

In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art

der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,

Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im

Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge

des Gutes.

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung

über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten

Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung

zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim

Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich

zu nehmen.

9. Weisungen

9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf

des Auftraggebers maßgebend.

9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem

pflichtgemäßen Ermessen handeln.

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen

werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen

ist.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der

Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt

nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die

Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.

10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.

11. Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,

ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher

Beförderungsart.

11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung

der Lieferfrist.

12. Hindernisse

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen

sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung

unmöglich geworden ist.

Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,

vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise

ausgeführt worden ist.

Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten

zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber

von Interesse sind.

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber

darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für

die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der

Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen

den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte

Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten

entsprechend zu erfüllen.

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte

des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet

dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige

Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten

werden hierdurch nicht berührt.

13. Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt

des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete

Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten

zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und

nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten

ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung

des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

15. Lagerung

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden

Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er

dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben

oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen

zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes

oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht

er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände

gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes

und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs

erfolgt ist.

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs

zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so

kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes

gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber

diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte

Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen

Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.

15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten

beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes

dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,

es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten

kein Verschulden trifft.

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen

desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes

vornehmen.

15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den

Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine

angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche

des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge

tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der

Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

16. Angebote und Vergütung

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen

beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen

oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts

und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,

ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger

Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse

und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei

denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar

gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",

berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu

berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen

Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges

aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot

Bezug genommen wird.

16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche

nach §§ 415, 417 HGB zu.

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,

oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision

erheben.

16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist

die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,

so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe

wie für die Hinbeförderung zu.

17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsa

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